logo-jagdverband-oberspreewald

Herzlich willkommen im

Jagdverband 

Oberspreewald-Lausitz-Nord e.V.

  • Link zur Seite versenden
  • Ansicht zum Drucken öffnen
 

Satzung

Jagdverband
Oberspreewaldlausitz-Nord e.V.

 

Artikel 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.) Der Kreisjagdverband Oberspreewald/Lausitz - Nord e.V. Im Landesjagdverband Brandenburg e.V. , im folgenden KJV genannt, ist unter Nr. VR 371 seit dem 10.03.1993 in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Senftenberg eingetragen.
2.) Der KJV hat seinen Sitz in Calau. Gerichtsstand ist Senftenberg.
3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

Artikel 2

Aufgaben und Ziele

 

1.) Die Aufgaben des KJV sind:
a) Die Unterstützung und Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne
 

des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes, des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes durch:

  • die Sicherung und Pflege der Lebensräume aller wildlebenden Arten

  • die Hege und Erhaltung artenreicher Wildbestände in Übereinstimmung mit den Interessen

  • des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes, sowie der Land- und Forstwirtschaft

 

b) Die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder des Verbandes, sowie die Gewährleistung erforderlicher Maßnahmen zur Unfallverhütung.
c) Die Wahrung des jagdlichen Brauchtums.
 

2.) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a) die Hege, Sicherung und Verbesserung der natürlichen Lebensbedingungen der heimischen Tier-und Pflanzenwelt
b) die Realisierung von Zielen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Tierschutzes sowie die Unterstützung von Maßnahmen des Artenschutzes der Gesundheitspflege und der aktiven Mitwirkung bei der Bekämpfung von Tierseuchen
c) Ausbildung und Abrichtung von Hunden, vorzugsweise von Jagdhunden
d) die Unterstützung der Mitglieder bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung bei der Durchführung satzungsgemäßer Tätigkeiten

e) die Förderung des Übungsschießens als Voraussetzung zur tierschutzgerechten Ausübung der Jagd

f) die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder insbesondere auf dem Gebiet des Naturschutzes, der Hege, der Jagdpraxis, der Wildhygiene sowie des traditionellen
Brauchtums

 

3.) Weitere Aufgaben des Jagdverbandes sind:

a) die Interessenvertretung seiner Mitglieder und Wahrung ihrer Anliegen im Rahmen dieser Satzung
b) Zusammenarbeit in Sachfragen mit den Behörden
c) Koordinierung der Arbeit in den Jägerschaften
d) Erarbeitung von Stellungnahmen im Rahmen der Aufgaben, die sich aus § 29 Naturschutzgesetz ergeben

 

4.) Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit des KJV ist ausgeschlossen.

 

5.) Gemeinnützigkeit und Auflösung

a) Der KJV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

b) Der KJV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des KJV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des KJV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des KJV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

d) Die Auflösung des KJV kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. In diesem Fall bestellt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.

e) Bei Auflösung des KJV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Naturschutzgesetzes zu verwenden hat.

 

Artikel 3

Gliederung des KJV

 

1.) Der KJV umfasst den nördlichen Raum des Kreises Oberspreewald/Lausitz

2.) Der Kreisverband gliedert sich in Jägerschaften/Hegegemeinschaften, im weiteren Jägerschaft genannt. Die Bildung von Jägerschaften ist dem erweiterten Vorstand des KJV anzuzeigen.

3.) Der KJV ist bestrebt, mit anderen in Kreis vorhandenen Jagdverbänden zusammenzuarbeiten bzw. erforderliche Aktivitäten gemeinschaftlich zu koordinieren oder
durchzuführen.

 

Artikel 4
Mitgliedschaft

 

1.) Die Mitgliedschaft natürlicher Personen wird durch die Aufnahme in einen Kreisjgadverband begründet, damit ist auch die Mitgliedschaft im Landesjagdverband Brandenburg e.V. verbunden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im KJV erlischt auch die Mitgliedschaft im Landesjagdverband Brandenburg e.V..
2.) In den KJV können als Mitglieder aufgenommen werden:
a) Natürliche Personen, die die Satzung des KJV anerkennen und an der Erfüllung seiner Aufgaben mitwirken wollen.
b) Juristische Personen und Vereine, die bereit sind, Aufgaben und Ziele des KJV gemäß dieser Satzung zu fördern.

 

3.) Der Antrag natürlicher Personen auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand des KJV zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand des KJV. Bei Ablehnung des Antrages auf Aufnahme von Mitgliedern ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Berufung beim Präsidium des LJVB zulässig, das endgültig entscheidet.

 

4.) Der Vorstand kann natürliche Personen, die sich um die satzungsgemäßen Zwecke des KJV besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des KJV ernennen. Diese sind von der Beitragspflicht des KJV befreit, werden beim Landesjagdverband (DJV) aber als beitragspflichtige Mitglieder geführt.

 

Artikel 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.) Rechte der Mitglieder:
a) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.
b) Alle Mitglieder haben das Recht, Wahlfunktionen auszuüben und in diese gewählt zu werden.
c) Alle Mitglieder haben das Recht, Vorschläge zur Verbesserung der Verbandsarbeit zu machen.
d) Alle Mitglieder haben das Recht, Einrichtungen des KJV zweckentsprechend zu nutzen.

 

2.) Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder haben die Pflicht:
a) die gemeinnützigen Ziele und Belange des KJV zu fördern, allen Schaden von ihm abzuhalten und insbesondere alles zu unterlassen, was dem Ansehen der deutschen Jägerschaft, des KJV oder seiner Mitglieder schadet,
b) die Gesetze zum Schütze des Wildes und zur Erhaltung seiner Lebensräume sowie die Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten,
c) die ihnen übertragenen Ämter gewissenhaft auszuüben,
d) die beschlossenen Beiträge spätestens bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Mitglieder, die nach dem 31. März des laufenden Geschäftsjahres aufgenommen werden, sind zur unverzüglichen Beitragszahlung nach Erhalt der Aufnahmemitteilung verpflichtet. Der für den LJVB und für den DJV bestimmte Beitragsanteil ist von den KJV bis zum 30.4. an den LJVB zu entrichten.
e) in einer Jägerschaft des KJV mitzuwirken und die in der Jägerschaft beschlossenen Beiträge zu entrichten

 

Artikel 6

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

 

1.) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod,
b) durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden kann,
c) durch Ausschluss:

  • Ein Mitglied kann durch den KJV ausgeschlossen werden, wenn es den Verpflichtungen
    gemäß Art. 5 dieser Satzung nicht nachkommt.

  • Ein Mitglied muss ausgeschlossen werden, wenn ein rechtskräftiger Spruch des
    Disziplinarausschusses auf Ausschluss lautet.

  • Dem Mitglied ist der Ausschluss vom KJV-Vorsitzenden durch Einschreiben mitzuteilen.

  • Mit dem Tage des Ausschlusses oder des Austritts gem. b) erlöschen die Verpflichtungen
    des Verbandes und die Rechte des Mitgliedes.

  • Gegen den Ausschluss kann mit einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung
    des Bescheides gerechnet, Berufung beim Präsidium des LJVB eingelegt werden. Das
    Präsidium des LJVB entscheidet endgültig.

 

2.) Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen.

 

Artikel 7

Jägerschaften

 

1.) Die Jägerschaft ist die kleinste Untergliederung des KJV. Die Jägerschaft bildet sich aus Mitgliedern des KJV, die sich gebietsweise zusammenschließen. Es sollten wenigsten 20 aber höchstens 80 Mitglieder in einer Jägerschaft vertreten sein.
 

2.) Die Organe der Jägerschaft sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Sprecherrat/Vorstand.

 

3.) Die Tätigkeit der Jägerschaft leitet sich aus den Artikeln 2 und 3 ab, insbesondere:

  • die Durchführung von biotopverbessernden Maßnahmen und Hegemaßnahmen,

  • die praktische Zusammenarbeit mit der Basis der Naturschutzverbände, mit örtlichen
    Behörden und der Bevölkerung, insbesondere auch mit der Jugend,

  • die Organisation der Weiterbildung zu satzungsgemäßen Aufgaben

  • die praktische Pflege des Brauchtums, des Hundewesens, die Organisation des jagdlichen
    Übungsschießens,

  • Aufklärung zum praktischen Unfallschutz und Arbeitsschutz,

  • die Information zu rechtlichen Problemen im Umfeld der Jagdausübung, des Naturschutzes
    und der Landschaftspflege sowie zu Tierseuchen- und Tierschutzproblemen.

 

4.) Von der Versammlung der Jägerschaft wird ein Sprecherrat/Vorstand gewählt, der die Jägerschaft vertritt. Der Sprecher/Vorsitzende ist Mitglied des Erweiterten Vorstandes des KJV. Bei seiner Verhinderung regelt er die Vertretung durch ein Mitglied des Sprecherrates.

 

5.) Der Sprecher/Vorsitzende der Jägerschaft wird vom KJV-Vorsitzenden bevollmächtigt,
die Jägerschaft in ihren Belangen zu vertreten.

 

6.) Von der Jägerschaft werden:

a) die Mitgliederversammlungen/Delegiertenversammlungen des KJV vorbereitet. Wird eine
Delegiertenversammlung auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes durchgeführt, werden,
entsprechend dem festgelegten Delegiertenschlüssel, Delegierte gewählt.

b) Delegiertenvorschläge für die Mitgliederversammlung/Delegiertenversammlung des LJVB
unterbreitet.

 

Artikel 8
Kreisjagdverband

 

1.) Die Organe des KJV sind:
a)die Mitgliederversammlung,
b)der Erweiterte Vorstand,
c)der Vorstand,
d)der Disziplinarausschuss.

 

2.) Die Vertretung des KJV im Sinne des § 26 GBG erfolgt durch den Vorsitzenden und
durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

3.) Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des KJV und ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen schriftlich an die Jägerschaften oder im Mitteilungsblatt des KJV. Sie kann auf Beschluss des erweiterten Vorstandes als Delegiertenversammlung durchgeführt werden. Der Delegiertenschlüssel ist dann vom erweiterten Vorstand mit der Einladung bekannt zugeben.

b) Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder; bei Durchführung einer
Delegiertenversammlung die Delegierten und die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes.

c) Aufgaben der Mitgliederversammlung/Delegiertenversammlung sind:

  • Änderung der Satzung,

  • Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Verbandszwecks und seiner
    Aufgaben gemäß Art. 2,

  • Entgegennahme und Beschluss des Jahresberichtes,

  • Genehmigung des vorgelegten Jahresabschlusses, Entlastung des Vorstandes,

  • Festsetzung des Jahresbeitrages für den KJV für seine natürlichen Mitglieder,

  • Genehmigung des vorgelegten Haushaltsplanes,

  • Wahl des Vorstandes und des Vorsitzenden sowie Bestätigung des
    Disziplinarausschusses,

  • Einsetzung eines Naturschutzobmannes, der die Belange des Naturschutzes vertritt und
    Stellungnahmen gemäß § 29 Bundesnaturschutzgesetz vorbereitet und dem Vorstand
    vorlegt,

  • Wahl der Rechnungsprüfer,

  • Ehrungen entsprechend der Auszeichnungsordnung des KJV,

  • Wahl der Delegierten zur Mitglieder-/Delegiertenversammlung des LJBV und Vorschläge
    für Delegierte zum Bundesjägertag,

  • Auflösung des KJV.

 

4.) Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus :

  • dem Vorsitzenden

  • dem stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem Schriftführer

  • dem Schatzmeister

  • bis zu 6 weiteren Mitgliedern, die festzulegende Sachgebiete vertreten

  • den Sprechern / Vorsitzenden der Jägerschaften

 

5.) Aufgaben des erweiterten Vorstandes:

a) Beratung aller Grundsatzfragen des KJV mit dem Ziel, dem Vorstand Empfehlungen zu unterbreiten und Anträge an die KJV- Mitgliederversammlung zu richten,
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
c) Unterbreitung von Personalvorschlägen bei Wahlen,
d) Sicherung der Weitergabe von Informationen, Terminen und Vorschlägen an die Jägerschaften

 

6.) Der Vorstand besteht aus den vertretungsberechtigten Mitgliedern.

 

7.) Aufgaben des Vorstandes:

a) Der Vorstand führt die Geschäfte des KJV nach Maßgabe dieser Satzung, im besonderenübernimmt er die Wahrung der Interessen zwischen den Verbänden sowie die Zusammenarbeit mit dem LJVB.
b) Der Vorstand bevollmächtigt die Sprecher/Vorsitzenden der Jägerschaften mit der Wahrnehmung der Vertretung der nicht rechtsfähigen Untergliederung. Diese können nur satzungsgemäße Belange der Jägerschaft vertreten, die von der Mitgliederversammlung bestätigt sind.

c) Der Vorstand regelt bei Vorhandensein einer Geschäftsstelle die Geschäftsführung, bestimmt den Geschäftsverteilerplan und die Anzahl der Mitarbeiter sowie deren Aufgaben, Befugnisse und Vergütungen.
d) Der Vorstand macht Vorschläge über die Festsetzung der KJV-Beiträge der natürlichen Mitglieder und legt einen Haushaltsplan vor.
e) Der Vorstand des KJV kann aus dringenden Gründen eine außerordentliche KJV Mitgliederversammlung einberufen; es muss sie innerhalb sechs Wochen einberufen, wenn dies mit einfacher Mehrheit vom Erweiterten Vorstand gefordert wird.
f) Der Vorstand entscheidet über den Beitritt des KJV zu einem anderen Verein.
g) Der Vorstand gewährleistet die Mitwirkungspflichten gemäß § 29 Bundesnaturschutzgesetz. Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Erweiterten Vorstandes mindestens viermal im Jahr ein.

 

Artikel 9
Versammlungsniederschrift

 

Über alle nach der Satzung vorgesehenen Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die über den wesentlichen Hergang und über die gefassten Beschlüsse berichten muss. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Zustimmung der nächsten gleichartigen Versammlung. Die Niederschriften der Mitgliederversammlung des KJV sind allen Jägerschaften binnen vier Wochen zur Kenntnis zu geben. Die wesentlichen Beschlüsse sind dem LJVB bekannt zu machen.

 

Artikel 10
Abstimmung und Wahlen

 

1.) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Satzungsänderungen ist eine 3A Mehrheit der anwesenden Mitglieder/Delegierten erforderlich.
2.) In allen Gremien können Abstimmungen offen (durch Zuruf oder Handerheben), geheim (durch Abgabe von Stimmzetteln) oder schriftlich im Umlaufwege erfolgen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht festgestellt.
3.) Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn dieses von 1/5 der anwesenden Mitgliedern/Delegierten gefordert wird. Alle Wahlen erfolgen auf die Dauer von 4 Jahren. Die Durchführung der Wahl obliegt einer durch die Mitglieder-/Delegiertenversammlung
gewählten Wahlkommission.

4.) Bei Abstimmungen über Anträge und bei Wahlen ist die Zahl der abgegebenen sowie der gültigen Stimmen und die Zahl der für und gegen einen Antrag oder Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen in die Niederschrift aufzunehmen.
5.) Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes innerhalb der Wahlperiode erfolgt die Benennung des Nachfolgers durch den Vorstand, die Bestätigung erfolgt in der nächsten Mitglieder-/Delegiertenversammlung.

 

Artikeln 11
Disziplinarausschuss

1.) Der Disziplinarausschuss wird vom Vorstand berufen. Die Berufung bedarf der Bestätigung der Mitglieder-/Delegiertenversammlung.


2.) Der Disziplinarausschuss besteht aus mindestens 3 natürlichen Personen, die Mitglied im KJV und Inhaber eines gültigen Jagdscheines sein müssen.


3.) Mindestens ein Mitglied des Disziplinarausschusses muss eine juristische Hochschulausbildung besitzen.


4.) Für den KJV gilt die Disziplinarordnung des DJV. Der Disziplinarausschuss entscheidet auf der Grundlage dieser Ordnung, der Satzungen des KJV, LJVB und einschlägiger Rechtsvorschriften.


5.) Der Disziplinarausschuss wird nur insoweit tätig, als er vom Vorstand, vom erweiterten Vorstand oder vom Sprecherrat/Vorstand der Jägerschaften angerufen wird.


6.) Auf Anruf einzelner natürlicher Mitglieder kann der Disziplinarausschuss ebenfalls tätig werden, wenn er die Angelegenheit zur Entscheidung annimmt.


7.) Der Disziplinarausschuss kann zur Entscheidungsfindung sachkundige Berater hinzuziehen. Soweit diese Mitglieder des LJVB sind, sind sie zur Beratung verpflichtet, sofern sie in keinem Zusammenhang mit der betreffenden Angelegenheit stehen.


8.) Bestehen in einem Kreis mehrere KJV, so können diese nach Zustimmung der Mitgliederversammlung einen gemeinsamen Disziplinarausschuss bilden. Aus jedem KJV muss dann mindestens ein Mitglied vertreten sein.

 

Artikel 12
Schlussbestimmungen

 

Der Vorstand wird verpflichtet, die Neufassung der Satzung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Bekanntgabe des Eintragungsdatums zu veröffentlichen, sobald die Satzungsänderung im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen worden ist. Er ist befugt, notwendige redaktionelle Änderungen vor Eintragung vorzunehmen.
Mit der Bestätigung der Satzung wird die Satzung vom 10.12.1994 ungültig. Bestätigt zum Kreisjägertag am 20.06.1998


Satzung als PDF-Dokument laden